Kataster für Kompensationsflächen;
hier: Gemeinsame Anfrage der Kreistagsfraktionen von
Bündnis 90/DIE GRÜNEN und SPD vom 22.11.2022
Protokoll:
Frau Hansmann erläutert den Hintergrund der Anfrage.
Herr Siegert beantwortet die Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Gibt es im Landkreis Helmstedt ein Ausgleichsflächenkataster, aus dem ersichtlich ist, welche Ausgleichsmaßnahmen wann und wo umgesetzt worden sind?
Antwort 1:
Das Bundesnaturschutzgesetz verpflichtet die für die Zulassung und Durchführung des Eingriffs zuständigen Behörden, die für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses erforderlichen Angaben an die das Verzeichnis führende Stelle zu übermitteln. Die zur Führung des Verzeichnisses zuständige Behörde ist in Niedersachsen die untere Naturschutzbehörde, also der Landkreis Helmstedt. Aufgrund der erheblichen personellen Belastung im Rahmen der Sicherung der Natura 2000 Gebiete über mehrere Jahre, bei der aufgrund der gesetzten Prioritäten andere Aufgaben zurückgestellt werden mussten, sowie des Stellenwechsels in verschiedenen Schlüsselpositionen, steht ein aktuelles digitales Kompensationsflächenkataster derzeit noch nicht zur Verfügung, befindet sich aber in Planung.
Frage 2:
Wie stellt die Verwaltung sicher, dass alle festgelegten Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden?
Antwort 2:
Zunächst ist es Aufgabe der Behörde, welche die Genehmigung erteilt, die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen zu überprüfen. Da ihr teilweise dazu die Fachkompetenz fehlt, kann sie die Naturschutzbehörde hierbei hinzuziehen. Außerdem kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen. Eine Berichtspflicht kann in der Genehmigung festgesetzt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 BNatSchG zu gewährleisten.
Frage 3:
Bleiben Ausgleichsflächen auf unbestimmte Zeit bestehen? Für wie viele Jahre müssen sie gepflegt werden?
Antwort 3:
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind solange erforderlich wie der Eingriff in Natur und Landschaft andauert. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
Frage 4:
Müssen die festgelegten Ausgleichsflächen im Grundbuch eingetragen werden?
Antwort 4:
Gesetzlich gefordert ist lediglich eine rechtliche Sicherung. Dies kann auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Naturschutzbehörde erfolgen. Nicht notwendig ist eine weitergehende rechtliche Sicherung bei in der Zulassungsgenehmigung festgelegten Kompensationen auf dem beantragten Flurstück.
Frage 5:
Wann muss die Anlage von Ausgleichsflächen begonnen werden?
Antwort 5:
Spätestens mit dem Beginn eines Eingriffs.
Frage 6:
Wie wird sichergestellt, dass eine ggf. erforderliche Pflege dieser Maßnahme erfolgt, sodass tatsächlich die Funktion des Ausgleichs eintritt?
Antwort 6:
Die Genehmigungsbehörde kann sich in Form von Abnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Naturschutzbehörde, oder wie unter Punkt 2. dargestellt durch Vorlageberichte die Funktionsfähigkeit der zu erfüllenden Maßnahmen nachweisen lassen.
Frage 7:
Wie wird sichergestellt, dass keine Mehrfachbelegung von Ausgleichsflächen erfolgt?
Antwort 7:
Im Kompensationsverzeichnis erfasst die Naturschutzbehörde u.a. die folgenden Angaben:
o die Lage der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer,
o eine Kartendarstellung der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.
Eine komplette Erfassung kann nur erfolgen, wenn die Genehmigungsbehörden auch alle durch sie festgesetzten Maßnahmen an die Naturschutzbehörde übermitteln. Soweit diesbezüglich keine Lücken bestehen und das zu führende Kataster sich auf dem aktuellen Bestand befindet, sollte dadurch sichergestellt werden können, dass keine Mehrfachbelegung erfolgt.
Frage 8:
Was unternimmt der Landkreis, wenn Ausgleichsflächen nicht vollständig oder in nicht angemessener Qualität umgesetzt werden?
Antwort 8:
Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde kann gegebenenfalls unter Einbeziehung der Naturschutzbehörde die erforderlichen Nachbesserungen anordnen.
Frage 9:
Welche Möglichkeiten haben Bürger*innen, Einsichtnahme in Planung und Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen zu erhalten?
Antwort 9:
Jede Person hat nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Im Rahmen der im Mai 2020 unterzeichneten Vereinbarung „Der Niedersächsische Weg“ ist auch die Umsetzung eines landesweiten Online-Kompensationsverzeichnisses geplant. Die Zuständigkeit liegt hier u.a. beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Das Verzeichnis soll die standardisierte niedersachsenweite Aufnahme von Kompensationsmaßnahmen in einer Datenbank ermöglichen. Die Daten sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und online abrufbar sein.
|