Anfrage der CDU Kreistagsfraktion vom 12.09.2022;
hier: Hilfspakete: Gesagt – Getan?
Protokoll:
Frau Koch erläutert die Anfrage.
Die Anfrage wird von Herrn Dr. Nolte wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Wann können die in Aussicht gestellten Hilfen frühestens greifen (z. B. Wohngeldreform, Mieterschutz vor Kündigung bei Unmöglichkeit der Zahlung von Energiekosten)?
Antwort 1:
Aktuell handelt es sich beim dritten Entlastungspaket noch um einen Entwurf der Bundesregierung. Zur Umsetzung müssen die Inhalte noch in die entsprechenden Gesetze eingearbeitet werden, so dass ein Inkrafttreten erst nach entsprechendem Beschluss des Bundestages und Veröffentlichung des Gesetzes erfolgt.
In der Regel ist hier eine Anpassung der zur Auszahlung notwendigen Software-Fachverfahren notwendig.
Unbeschadet dessen könnte ein Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger ggfs. zeitnah umsetzbar sein, da hier evtl. ein Automatismus in der EDV möglich sein könnte.
Je nach Inhalten der Wohngeldreform werden ggfs. erneute oder zusätzliche Anpassungs‑Anträge durch die Leistungsbezieher zu stellen sein. Für Personen, die mit der Reform neu in den Wohngeldbezug kommen könnten, wird jedenfalls ein Antragserfordernis bestehen.
Ohne vorhandene Rechtsgrundlage ist es momentan unklar, wann die Reform greifen wird; aktuell erscheint ein Inkrafttreten zum Jahreswechsel aus Sicht der Verwaltung nicht realistisch, da die erforderlichen Gesetzesänderungen noch nicht erfolgt sind.
Die Bearbeitungszeit von Wohngeldanträgen wird von verschiedenen Faktoren abhängen:
1. Von der Komplexität der veränderten Gesetzgebung. Wird es eine vollständige Neuausrichtung bei Wohngeld geben? Wird es lediglich einfachere Zugangsvoraussetzungen (i. d. R. die Einkommenshöhe) geben?
2. Von der Anzahl der Anträge.
3. Von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In diesem Kontext erforderliche VZÄ hat der Geschäftsbereich Soziales bereits für den HH 2023 angemeldet. Da nach ersten Entwürfen von einer Verdreifachung potenzieller Wohngeldempfängerinnen und -empfänger auszugehen ist, würden somit fünf weitere Vollzeitstellen nach EG 9a TVöD benötigt. Überdies könnte eine Steigerung von Wohngeldempfängerinnen und -empfängern auch zu einer Erhöhung von möglichen Anträgen auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, kurz: BuT, führen, was ebenfalls einen Personalzuwachs erforderlich machen würde – mindestens eine, eher zwei weitere Vollzeitstellen nach EG 6 TVöD.
Im Hinblick auf den Aspekt des Mieterschutzes ist festzuhalten, dass seitens der Vermieter zunächst die Abschläge erhöht werden. Bei Bestandsfällen besteht eine Mitwirkungspflicht zur Mitteilung solcher Änderungen – eine Übernahme der zusätzlichen Kosten erfolgt im Rahmen der Angemessenheit, deren Grenzen derzeit überarbeitet werden. Eine Möglichkeit zur Unterstützung besteht durch den Geschäftsbereich Soziales und das Jobcenter, wenn durch Heizkostenerhöhung kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, in dem ein Neuantrag gestellt wird.
Überdies besteht zur Sicherung der Unterkunft die Möglichkeit, bei Energieschulden eine Unterstützung als Darlehen zu erhalten, was in der Regel eine Feststellung über die Angemessenheit des Wohnraums bedingt. Sollte es zu Räumungsklagen kommen, wird der Geschäftsbereich Soziales automatisch vom Gericht mit einbezogen. Ggfs. ist die Inanspruchnahme der Schuldnerberatung möglich.
Frage 2:
Womit haben die Verbraucherinnen und Verbraucher bis dahin zu rechnen? Gibt es die Möglichkeit von kurzfristigen Hilfen?
Antwort 2:
Gerade die im Entlastungspaket 3 angekündigten Einmalzahlungen stellen letztlich die angefragten kurzfristigen Hilfen dar. Für weitere Hilfen gibt es keine Rechtsgrundlage.
Frage 3:
Wie und von wem können die Betroffenen im Vorfeld Rat erhalten?
Antwort 3:
Grundsätzlich ist eine Beratung und Information über die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geschäftsbereich Soziales und im Jobcenter möglich. Eine Herausforderung besteht jedoch hier in der durch die Ukrainesituation bereits bestehenden Arbeitsverdichtung. Ohne die rechtswirksame Rechtsänderung (speziell im Wohngeldbereich) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur aufgrund der noch gültigen Rechtslage beraten.
Insofern besteht nur eine geringe Aussagekraft für Personen, die erst durch die Wohngeldreform ggfs. in den Wohngeldbezug kommen können.
Frage 4:
Ist angesichts der beschriebenen Entwicklung und des damit anzunehmenden zusätzlichen personellen Aufwandes eine Unterstützung der Landkreisverwaltung durch die kreisangehörigen Kommunen notwendig?
Antwort 4:
Die Personalgewinnung gestaltet sich aktuell generell schwierig – die kreisangehörigen Kommunen stehen hier vor der gleichen Herausforderung wie der Landkreis selbst. Insofern kann nach Auffassung der Verwaltung nicht von einer Unterstützungsmöglichkeit durch die kreisangehörigen Kommunen ausgegangen werden. Unbeschadet dessen bedürfte es hier einer konkreten Vereinbarung mit konkreten Festlegungen auch in finanzieller Hinsicht.
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