Landschaftsschutzgebietsverordnung „Dorm“
(127/2020)
Protokoll:
Herr Niegel trägt vor.
Herr Johns trägt seine Anträge vor.
Herr Niegel verweist auf seine schriftliche Stellungnahme.
Herr Hansmann trägt seine Anträge vor.
Herr Hoppe erfragt, weshalb hier eine LSGVO gewählt worden sei.
Herr Niegel erwidert, dass hier, im Gegensatz zu den Laubwäldern, die Verteilung zunächst zu prüfen sei. Derzeitig sei es wahrscheinlicher, dass nur in einzelnen Bereichen der Artenschutz notwendig sei. Hier müsse zunächst ein Sichtungsverfahren durchgeführt werden.
Herr Hoppe erfragt den hierfür anberaumten Zeitraum.
Herr Niegel teilt mit, dass ab dem Kalenderjahr 2022 mit der Ausarbeitung der Managementpläne begonnen werden solle.
Herr Hoppe bittet um eine grobe Abfolge in Schriftform.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 2 Gebietscharakter, Bestände von uralten über 160 Jahre alten Eichen und Buchen, wie folgt zu ändern: Bestände von <s>uralten </s>über 160 Jahre alten Eichen und Buchen.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 3 Schutzzweck Abs.( 2) 10 wie folgt abzuändern: Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der da-mit einhergehenden Auswirkungen auf Lebens-raumtypen und Arten, hier insbesondere auf Waldlebensraumtypen und –arten, bedarf es zum Erhalt der Biodiversität eines adaptiven Managements unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt.. Bei der Um- und Durchsetzung der Verbote, Freistellungen, Zustimmungsvorbehalten und Anzeigen dieser Verordnung sind die Auswirkungen des Klima-wandels auf die Schutzzwecke dieser Verordnung in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Der Antrag wird mit 5 Für-, 4 Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 3 Schutzzweck Abs. (3) 1 Uraltbestände mit Eichen und Buchen über 160 Jahren bleiben erhalten. Wie folgt zu ändern: Uraltbestände ( ≥ 200 J. ) mit Eichen und Buchen <s>über 160 Jahren</s> bleiben erhalten.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 5 Erlaubnisvorbehalte Abs. (4) Zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes des Hirschkäfers bedarf die Entnahme von sehr stark dimensionierten Eichen und Buchen der Altersphase (Brusthöhendurchmesser >80 cm), der vorherigen Erlaubnis. Dies gilt auch für beabsichtigte Maßnahmen im Zuge der Verkehrssicherungspflicht. Wie folgt zu ändern: Zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes des Hirschkäfers bedarf die Entnahme von sehr stark dimensionierten Eichen und Buchen der Altersphase (<s>Brusthöhendurchmesser >80 cm</s> Uraltbäume ≥ 200 J.), der vorherigen Erlaubnis. <s>Dies gilt auch für beabsichtigte Maßnahmen im Zuge der Verkehrssicherungspflicht</s>. (Anmerkung: Ein Erlaubnisvorbehalt - auch ohne irgendeine zeitliche Vorgabe - führt im Schadensfall zwangsläufig zu Rechtsstreitigkeiten. Will der Landkreis bei Unfällen verantwortlich sein?)
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 7 Freistellungen Abs. ( 3 ) b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschliessungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander haben, wie folgt zu ändern: ( 3 ) b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Metern zueinander nicht ohne Zustimmung der UNB unterschritten werden. Alte Gassen ≥ 20 m dürfen weiter genutzt werden.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 7 Freistellungen Abs. ( 3 ) Nr. 5 c) auf die aktive Einbringung von potentiell invasiven Baumarten, wie bspw. Douglasie in Waldlebensraumtypen und in deren Nachbarschaft verzichtet wird, wie folgt zu ändern: ( 3 ) 5 c) auf die aktive Einbringung von <s>potentiel</s>l invasiven Baumarten, <s>wie bspw. Douglasie</s> in Waldlebensraumtypen und in deren Nachbarschaft verzichtet wird.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Johns‘, den § 7 Freistellungen, um folgenden Absatz zu ergänzen: ( 5 ) Das sich verändernde Klima und deren Auswirkungen auf Waldstandorte und –bestände finden bei der Beurteilung, Bewirtschaftung und der Entscheidungsfindung besondere Beachtung.
Der Antrag wird mit 5 Für-, 4 Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Hansmanns, folgenden Paragraphen zu ändern: § 4 Verbote Abs. (2) im LSG ist verboten: 1. <s>In standortheimischen Laubwaldbeständen, die außerhalb von Waldlebensraumtypflächen einen</s> Kahlschlag durchführen.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Hansmanns, folgenden Paragraphen zu ändern: § 4 Verbote Abs. (2) im LSG ist verboten: 2. Auf allen Waldflächen einen Umbau von Waldflächen aus standortheimischen Arten in Bestände aus nicht standort<s>gerechten</s>heimischen Arten, sowie eine Umwandlung von Laub- in Nadelwald vorzunehmen.
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über den Antrag Herrn Hansmanns, den folgenden Paragraphen zu ändern: § 7 Freistellungen Abs. (3) freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft …, 1. auf allen Waldflächen, <s>die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den LRT 9110, 9130, 9150, und 91E0 zugeordnet sind</s>, soweit d) ohne Einbringung potentiell invasiver Baumarten, wie Douglasie
Der Antrag wird mit 5 Für- und 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Krüger bittet um Abstimmung über die Gesamtdrucksache.
Beschluss:
Der Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Kreisausschuss mit 7 Für-, einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen, dem Kreistag zu empfehlen, die LSGVO „Dorm“ mit den oben angenommenen Anträgen zu beschließen.
Lüftungspause 20:12 Uhr bis 20:19 Uhr
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