Naturschutzgebietsverordnung (NSGVO) „Beienroder Holz“
2/2020
Protokoll:
Herr Radeck trägt die Tischvorlage vor. Herr Radeck erwartet ausdrücklich, alle verfügbaren Kapazitäten in die 10 Gebietsverordnungen einzubringen. Aufgrund der Weisung solle auch auf etwaige Vorgespräche verzichtet werden. Es gelte so viele Verordnungen, wie möglich auf den Weg zu bringen, deshalb sollen die Interessen des Umweltausschusses auch möglichst großzügig berücksichtigt werden. Herr Radeck appelliert an alle Verfahrensbeteiligten, sich entsprechend zu disziplinieren, um eine fristgerechte Umsetzung der Vorgabe zu ermöglichen. Herr Hoppe merkt an, dass die Aspekte des Umweltschutzes dennoch ausreichend gewürdigt werden müssten. Gegen eine Muster-NSGVO gebe es jedoch keine Einwände.
Herr Radeck betont, dass der Umweltschutz ein wesentlicher Bestandteil, aber nicht alles sei. Er solle nicht vernachlässigt werden, es müsse aber diszipliniert verfahren werden, um das Zeitfenster einhalten zu können. Herr Radeck spricht sich gegen eine Muster-NSGVO aus, da zunächst immer geprüft werden müsse, ob tatsächlich diese Schutzgebietskategorie zu wählen sei.
Herr Meier merkt an, dass die Verordnung bezüglich des Rieseberges aufgrund des fehlenden Baumerlasses nicht zu verabschieden gewesen sei. Herr Meier bittet darum, Herr Siegert möge ggf. Personal aus dem Bauamt abstellen, um die Marschrichtung des Landrates zu unterstützen. Herr Meier ergänzt, dass auch die Managementpläne zu erstellen seien und ggf. durch Vereinfachungen ein zeitlicher Vorteil zu erhalten sei.
Herr Hansmann erfragt, ob die Option der Umsetzung von Musterverordnungen bestünde.
Herr Siegert teilt mit, dass die §§ 1 und 2 der Verordnungen, welche die Beschreibung und das Ziel des Gebietes regeln, nicht im Rahmen eines Musters erarbeitet werden können. Für Verbote und Freistellungen seien Musteranwendungen denkbar. Die Verordnungen für Dorm und Elm seien ähnlich und deshalb vermutlich schneller abzuarbeiten.
Herr Beese weist darauf hin, dass bei aller Eile, dennoch die Unterschiede zu berücksichtigen seien. Herr Beese bittet darum, die in den Gebieten wohnenden Menschen möglichst großzügig in den Verordnungen zu berücksichtigen. Herr Beese bittet um Sorgfalt, sodass späteren Klagen präventiv entgegen gewirkt werde, allerdings sollte sich dabei nicht in Kleinigkeiten verloren werden. Herr Beese stimmt der Naturschutzgebietsverordnung „Beienroder Holz“ zu, erfragt jedoch, ob die grundsätzliche Anleinpflicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zwingend für Naturschutzgebiete vorgeschrieben sei. Anderenfalls bittet Herr Beese, den Vorschlag der Gemeinde Lehre zu berücksichtigen.
Herr Weber merkt an, dass die Anleinpflicht im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08. gelte. Darüber hinaus übt er Kritik an der EU- und Bundespolitik.
Herr Siegert teilt mit, dass die Anleinpflicht in fast allen NSGVO so geregelt worden sei. Eine gesetzliche Regelung jedoch nicht existiere. Ein entsprechendes Verbot müsse es jedoch geben, sofern hierdurch eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung zu erwarten sei.
Herr Radeck spricht sich für eine Anleinpflicht aus, da viele Hundehalter unachtsam wären. Herr Beese merkt an, dass Lehre von Schutzgebieten umzingelt sei und Hundebesitzer dadurch verdrängt würden. Herr Beese beantragt, den Vorschlag der Gemeinde Lehre aufzunehmen.
Herr Niegel erwidert, dass ursprünglich mit einer LSGVO gestartet wurde, sich letztendlich für die strengere Form einer NSGVO entschieden worden sei, ergo im Rahmen des Wegegebotes, eine Anleinpflicht erforderlich sei, welches für die Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt in Ordnung gewesen sei. Darüber hinaus habe eine Abfrage bei der Gemeinde Lehre ergeben, dass die Zahl der Hundehalter dort zunehme. In der Musterschutzgebietsverordnung gelte der Grundsatz, die Ruhe der Natur nicht zu stören, dem durch die Anleinpflicht Rechnung getragen werde.
Herr Siegert merkt an, dass die FHH-Gründe nicht für eine Anleinpflicht sprächen.
Herr Meier beantragt den Vorschlag der Gemeinde Lehre, eine zeitlich begrenzte Anleinpflicht für Hunde, für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.08.2020, aufzunehmen. Herr Johns erwidert, dass eine NSGVO das stärkste Regelungsinstrument im hiesigen Verfahren sei und gewisse Zwänge mit sich brächte, ergo müsse man auch die daraus resultierenden Pflichten akzeptieren.
Herr Siegert merkt an, dass keine grundsätzliche Anleinpflicht bestünde, sofern keine artenrechtlichen Gründe dagegen sprächen.
Herr Hoppe erfragt, ob die Länge der Leine festgelegt werden könne. Darüber hinaus erfragt Herr Hoppe unter Bezugnahme auf die Kartierung der Anlage A, ob dann in südlicher Richtung der K38 im Winter rechts und links unterschiedliche Regelungen gelten würden, ggf. würde um eine entsprechende Beschilderung gebeten werden.
Herr Johns erfragt, wer diese Regelung vollziehe.
Herr Siegert erwidert, dass es sich bei entsprechenden Verstößen um eine Ordnungswidrigkeit handele. Im Rahmen einer Anzeige könne dies verfolgt werden.
Herr Radeck stellt klar, dass es darüber hinaus keine aktiven Kontrollen geben werde. Der Antrag der Gemeinde Lehre, die Anleinpflicht für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.08. zu begrenzen wird mit zwei Enthaltungen angenommen.
Herr Hoppe merkt noch einmal an, dass im März und August der Weg an der K38 dann zweigeteilt sei.
Herr Johns weist im Rahmen der zügigen Abarbeitung darauf hin, dass die Verordnung bezüglich des nordwestlichen Elms aus der Verordnung Wolfenbüttels erarbeitet werden könne.
Herr Siegert erwidert, dass man die Sinnhaftigkeit prüfen müsse und aufgrund des später heraus gegebenen Walderlasses die Verordnung Wolfenbüttels nicht übernehmbar sei.
Herr Johns beantragt, den § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung Beienroder Holz entsprechend der Vorgabe in der Verordnung bezüglich des südlichen Drömlings zu ändern.
Herr Niegel merkt an, dass diese Formulierung aus dem Sachsen – Anhaltinischen Naturschutzgesetz übernommen worden sei und diese Verordnung Standard werden solle.
Herr Weber fügt hinzu, dass man nicht alle Verordnungen angleichen könne, da jede Einzelne naturschutzfachlich bewertet werden müsse.
Es wird über den Antrag von Herrn Johns abgestimmt, in den § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung Beienroder Holz 100 m anstatt der bisherigen 300 m aufzunehmen.
Der Antrag wird mit 5 Gegenstimmen abgelehnt.
Herr Johns erfragt, unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 6 der Verordnung, was die Firma Flammfilter herstelle.
Herr Niegel erläutert, dass die Firma unter bestimmten Bedingungen die Explosionsgefahr von Dingen prüfe und diese Firma keine Beeinträchtigung der Natur darstelle.
Herr Radeck merkt an, dass die Firma Bestandsschutz habe.
Herr Hansmann erfragt unter Bezugnahme auf § 5 A Nr. 7, wie „vom Boden aus erkennbar“ zu verstehen sei.
Herr Siegert erläutert, dass nicht verlangt werden könne, dass grundsätzlich jeder Baum bestiegen werde.
Herr Hansmann erfragt, weshalb im Rahmen der Freistellung gem. § 5 B Abs. 1 Nr. 1 ein Hektar festgelegt worden sei.
Herr Niegel erwidert, dass dies das Ergebnis eines intensiven Gesprächs mit den Landesforsten sei.
Herr Hansmann erfragt, inwiefern die Bodenbearbeitung nach § 5 B Abs. 1 Nr. 6 anzeigepflichtig sei.
Herr Siegert teilt mit, dass in diesen Fällen eine entsprechende Anzeige einen Monat im Voraus notwendig sei.
Herr Hansmann erfragt, inwiefern der Einsatz von Pestiziden gem. § 5 B Abs. 1 Nr. 8 bedenklich sei.
Herr Hoppe merkt an, dass hier nachgewiesen werden müsse, dass der Einsatz keine negativen Auswirkungen habe.
Herr Weber teilt mit, dass er diese Regelungen bezüglich des Schutzgutes Boden für sehr bedenklich halte.
Herr Hoppe merkt an, dass das NLWKN Änderungen farblich innerhalb der geänderten Regelung hinterlege und bittet die Verwaltung darum, im Rahmen künftiger Verordnungen ähnlich zu verfahren.
Herr Niegel weist auf die hinten angefügte Stellungnahme des Jagdbeirates hin, mit der Anmerkung, dass die Landesforsten noch einmal entsprechende Standorte benennen sollen, die nachträglich der Karte beigefügt werden.
Beschluss:
Mit einer Enthaltung beschließt der Ausschuss für Umweltschutz, dem Kreisausschuss zu empfehlen, dem Kreistag zu empfehlen, die NSGVO „Beienroder Holz“ im Gebiet des Gemeinde Lehre im Landkreis Helmstedt (siehe Anlage A der Drucksache 02 / 2020) mit der Änderung Das Verbot unter § 3 Abs. 1 Nr. 10 „Hunde frei laufen zu lassen“ wird geändert in das Verbot „Hunde in der Zeit vom 01.März bis zum 31.August frei laufen zu lassen“. zu beschließen.
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